Telefonzeiten

Montag + Donnerstag
09:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 18:00 Uhr

Dienstag + Freitag 
09:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr

Sie erreichen uns unter
+49 (0)6571 20930

Termine bitte ausschließlich telefonisch vereinbaren. Unser Anrufbeantworter zeichnet keine Nachrichten auf.

Erläuterungen zum Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Normalerweise wird nach jeder Behandlung bar bezahlt. Unsere Honorarabrechnung erfolgt nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der aktuellen Fassung. Eine private Rechnungsstellung kann vereinbart werden. Persönliche Verhandlungen über Sonderrabatte sind bei uns ausgeschlossen! Über die Höhe der bei uns üblichen Beträge erkundigen Sie sich bitte über folgenden Button.

Abrechnungsmodalitäten

Privatversicherte

Privatversicherungen, Zusatzversicherungen und staatliche Beihilfestellen übernehmen häufig, aber nicht immer, unsere Leistungen. Sinnvoll ist, den Kostenträger vorher anzufragen.

Selbstzahler

Möchten Sie als Selbstzahler zu uns kommen? Erfragen Sie bitte vorab die Kosten. Barzahlung oder Rechnungsstellungen sind möglich.

Wichtig zu wissen!

Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.“

„Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§612, Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.“

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